AGB - Benthin-Design • Ekaterina Benthin

Benthin Design

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1.
Die Entwicklung von Design-, Layout und Druckvorlagen und die Einräumung von Lizenzen an solchen Vorlagen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Entwicklungs und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungenvereinbart werden.
1.2.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Entwicklung von Design-, Layout und Druckvorlagen

2.1
Wird der Designer mit der Entwicklung von Design-, Layout und Druckvorlagen beauftragt, besteht für ihn Gestaltungsfreiheit.
2.2
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Unterlagen, Daten und Informationen berechtigt ist und dass diese frei sind von Rechten Dritter. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Unterlagen und Informationen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnisvon allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
2.3
Der Auftraggeber kann nach Abnahme der Design-, Layout und Druckvorlagen frei entscheiden, ob er die Vorlagen nutzen möchte.
2.4
Sind die zur Abnahme vorgelegten Entwürfe aus Design-, Layout und Druckvorlagen vertragsgemäß und wünscht der Auftraggeber dennoch eine Änderung der Entwürfe, wird der Designer diese Änderung durchführen. Er ist allerdings berechtigt, solche Änderungen zu verweigern, die ihm künstlerisch/gestalterisch nicht vertretbar erscheinen. Der Desiger darf diese und weitere Korrekturen in Rechnung stellen.
2.5
Der Auftraggeber ist bis zur Entscheidung über die Nutzung nicht befugt, die Vorlagen des Designers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder als Schutzrecht anzumelden. Er macht die Vorlagen ohne Zustimmung des Designers auch weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich.
2.6
Entscheidet sich der Auftraggeber zur Verwertung der Design-, Layout und Druckvorlagen, ist der Designer verpflichtet, ihm die entsprechenden Nutzungsrechte, Daten etc. einzuräumen. Der Designer darf diese in Rechnung stellen.
2.7
Erfordert die Auftragsabwicklung die Inanspruchnahme der Leistung eines Dritten, ist der Designer bevollmächtigt, die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

3. Werkhonorar

3.1
Für die Entwicklung der Design-, Layout und Druckvorlagen ist das vereinbarte Werkhonorar zu zahlen. Wünscht der Auftraggeber nach Vorlage vertragsgemäßer Design-, Layout und Druckvorlagenentwürfen die Durchführung von Änderungen, kann der Designer dafür eine gesonderte Vergütung fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zur Höhe des Werkhonorars und/oder der Vergütung für die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen, hat der Designer Anspruch auf die übliche Vergütung.
3.2
Das Werkhonorar für die Design-, Layout und Druckvorlagen ist bei Vorlage der vertragsgemäßen Entwürfe fällig, die Vergütung für die Durchführung von Änderungen nach der Ablieferung der geänderten Vorlagen. Der Auftraggeber hat diese Zahlungen auch dann zu leisten, wenn er sich gegen eine Nutzung entscheidet.

4. Nutzungsrecht, Nutzungspflicht, Nutzungsumfang

4.1
Soweit dem Auftraggeber Nutzungsrechte einzuräumen sind, erwirbt dieser entweder das ausschließliche oder einfache Recht, die Design-, Layout und Druckvorlagen während des vereinbarten Nutzungszeitraums in der vereinbarten Stückzahl zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke in dem vereinbarten Gebiet zu verbreiten. Werden zum Nutzungszeitraum, zur Stückzahl und/oder zum Vertriebsgebiet keine Vereinbarungen getroffen, erhält der Auftraggeber die Einfachen Nutzungsrechte.
4.2
Diese Einfachen Nutzungsrechte in 4.1 sehen vor, dass der Auftraggeber die Design-, Layout und Druckvorlagen ausschließlich für das in der Rechnung vereinbarte Medium nutzen darf.
4.3
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Werkhonorare und der vom Auftraggeber zu erstattenden Nebenkosten über. Ist eine pauschale Abgeltung der Nutzungsrechte vereinbart, muss auch diese Pauschale vollständig bezahlt sein.
4.4
Jede Veränderung und Weiterentwicklung der Design-, Layout und Druckvorlagen sowie die Übernahme des Designs für andere Produkte bzw. andere Anwendungsbereiche bedarf der vorherigen Zustimmung und muss gegebenfalls gesondert vereinbart und berechnet werden.
4.5
Der Auftraggeber hat für jede Nutzung, die über den vereinbarten Umfang hinausgeht, außer dem für die betreffende Nutzung angemessenen Nutzungshonorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % dieses Honorars zu zahlen. Dem Designer bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
4.6
Der Designer bleibt ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
4.7
Eine Weiterverwendung im Internet und/oder anderen Medien, die nicht vertraglich festgelegt sind und im Honorar nicht enthalten ist, muss gegebenfalls gesondert vereinbart und berechnet werden.
4.8
Offenes Datenmaterial, dass für ein Projekt neu entwickelt wurde und übertragene Daten von Dritten und Dateien, die vom Auftraggeber zur Nutzung für das vereinbarte Projekt übergeben worden sind, werden nicht an den Auftraggeber übergeben. Sollte der Kunde diese offenen Daten einfordern, wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Dieser richtet sich nach dem Nutzungsumfang.

5. Angebote und Auftragsabwicklung

5.1
Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.
5.2
Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung und die des Auftraggebers gelten die Aufträge als angenommen.
5.3
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Nebenkosten kommt die Mehrwersteuer hinzu.
5.4
Sonder- oder Zusatzleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand und entsprechend einem neuen Angebot und Rechnung zusätzlich berechnet.
5.5
Wir sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich uns die entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.6
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von uns ab-geschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.7
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Textentwürfen, Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck, Schriften etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.8
Fahrtkosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. Eigentum, Rückgabepflicht

6.1
Sämtliche Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten die nicht durch Honorarzahlungen erworben werden bleiben im Eigentum des Designers. Nach vertragsgemäßer Nutzung gibt der Auftraggeber diese Unterlagen unverzüglich an den Designer zurück.
6.2
Bei Beschädigung oder Verlust dieser Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten hat der Auftraggeber die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass er die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat. Dem Designer bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

7. Rechtsverteidigung, Geltung des Urheberrechts

7.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm genutzten Design-, Layout und Druckvorlagen gegen Nachahmungen oder sonstige Angriffe Dritter auf seine Kosten zu verteidigen.
7.2
Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass der Designer alleiniger Urheber der Design-, Layout und Druckvorlagen ist. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch für den Fall als vereinbart, dass die Vorlagen die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe nicht aufweisen. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Honorare unabhängig von einer urheberrechtlichen oder sonstigen Schutzfähigkeit der Vorlagen und auch für den Fall des Ablaufs der Schutzfristen von Sonderschutzrechten verpflichtet.

8. Haftung

8.1
Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

9. Vertraulichkeitsvermerk

9.1
Die beigefügten Design-, Layout und Druckvorlagen sind vertraulich zu behandeln. Sie dienen ausschließlich der Vorstellung des Projektes, welches dem Angebot und der Rechnung entspricht. Eine weitergehende Verwendung, insbesondere eine Verwertung und/ oder Weitergabe an Dritte ist nach § 18 UWG untersagt.
9.2
Bildmaterial und Schriften unterliegen Lizenspflichten, die teilweise kostenpflichtig sind. Hiermit wird der Auftraggeber darüber informiert, verwendetes Lizenspflichtiges Material eigenständig zu erwerben. Die verwendeten Schriften und Bildmterial von BenthinDesign dienen zur Rohansicht. Alle lizenspflichtigen auftretenden Rechnungsverpflichtungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
9.3
Benthin Design übernimmt keine Haftung für fehlende oder falsche Datenarchivierung. Material, das durch Dritte oder von Benthin Design zerstört wird oder verloren geht, wird nicht von Benthin Design erstattet. Der Auftraggeber darf eine digitale Datensicherung bei Projektabschluss einfordern. Die dafür benötigten Daten beziehen sich nur auf das Material des Vertrages.

10. Vorleistung

10.1 Eine Vorleistung sieht vor, dass basierend auf einem Angebot ein Vorentwurf erarbeitet werden darf. Hierbei sollte im Angebot eine Pauschale für die Vorleistung vereinbart sein. Sollte keine vereinbart sein, ist wenn nicht anders vereinbart eine Schutzgebühr von 200,00 Euro zu zahlen.
10.2
Falls es zu keinem Auftrag kommt und/oder ein Auftrag abgebrochen wird und die Bezahlung aussteht aber durch Vorleistung Design-, Layout und Druckvorlagen entstanden sind, dürfen diese vom Auftraggeber nicht verwendet werden.

11. Produktion

11.1
Sollten im Druck- oder Gestaltungsprozess Ersatz,- oder Kostenansprüche durch Fehlentscheidungen oder Druckfehlern an Benthin Design gestellt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

12. Programmierung

12.1
Das CMS (WEX) ist Eigentum von Benthin Design und darf nicht weiterentwickelt oder verändert werden. Mit der Rechnung wird keine Lizenz erworben. Das Layout steht zur freien Verfügung. Die erstellten Inhalte wie zum Beispiel grafische Elemente oder Illustrationen werden je nach Auftrag individuelle behandelt. Bei einer Beendigung der Zusammenarbeit besteht für den Kunden kein Anspruch auf Codes bzw. Administration der Programmierung des Redaktionssystems WEX.

13. Schriften, Animationen und Grafiken, Texte

13.1
Mit Auftragsbestätigung wurde der Kunde von Benthin Design darüber informiert, dass nicht selbsterstellte Medien kostenpflichtig erworben werden müssen. Benthin Design übernimmt keine Haftung Forderungen Dritter.
13.2
Mit Abnahme oder Freigabe erstellter Texte, Slogans und redaktioneller Texte ist der Verantwortliche der Inhalte der Auftraggeber.

14. Arbeiten im Auftrag des Kunden, Pflege- und Verwaltungsarbeit

14.1
Die Pflege- und Verwaltungsarbeit bezieht sich auf das Betreuen von Websites, Blog und Social Media Plattformen.
14.2
Die Betreuung beinhaltet alle Tätigkeiten, die zur Kommunikation auf einer Plattform zur Verfügung gestellt werden.
14.3
Vor einer ausführenden Tätigkeit im Namen des Auftraggebers ist ein Konzept mit Handlungsanweisungen zu erstellen. Das Konzept beschreibt die Art der Tätigkeit, Angaben zur Zielgruppe, Rythmus der Arbeitsleistung und das Verhalten von außerordentlichen Situationen.
14.4
Die Kommunikationsarbeit auf Sozialen Netzwerk Plattformen werden immer als Redaktionspartner vorgenommen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet seine eigenen Fanseiten zu kontrollieren.
14.5
Verwendete Bilder, Grafiken, Fotos und Texte werden entweder vom Kunden geliefert, von Benthin Design individuell erstellt oder von Benthin Design im Namen des Auftraggebers erworben. Die Nutzungsrechte fremder Inhalte werden von Benthin Design gesondert gekennzeichnet und dem Auftraggeber übermittelt.
14.6
Bei Abschluss eines Vertrages oder vorzeitigen Beendigung werden dem Auftraggeber alle Zugangsdaten übermittelt oder die Anmeldung als Redakteur gelöscht.

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